Werte Pächter!
Es steht jedes Jahr das Ablesen der Zählerstände an. Einige Pächter nutzen die Möglichkeit, per E-Mail diese an den Vorstand zu melden.
Hiermit teilen wir nochmals die E-Mailadresse mit: info@kleingartenverein-brandenburg-ev.de.
Der Vorstand
Die Listen werden ca. 4 Wochen vor den Terminen im Schaukasten an der Festwiese ausgehangen. (Tor Nr. 14)
Achtung: Es erfolgt keine gesonderte Ankündigung vor den einzelnen Terminen. Bei Bedarf können sich die Pächter innerhalb von 2 Wochen in die Liste eintragen. (max. 20 Gartenfreunde)
Für die Anmeldung ist durch den Anschlussnehmer die Abwasserkunden-Nr. anzugeben. Diese Kunden-Nr. finden Sie auf den Abrechnungen der Stadt Cottbus. (Ohne Kunden-Nr. erfolgt keine Abfuhr!!)
Bei nicht vorhandener Kunden-Nr. wenden Sie sich bitte an die Stadt Cottbus.
Folgende Angaben sind mitzuteilen:
- Name und Anschrift Anschlussnehmer
- Adresse des zu entsorgenden Grundstückes
- und vorraussichtliche Menge
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den neugewählten Vorstand.
Verbotsregeln ergeben sich landesweit aus § 4, Abs.1: Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltung und Gärten ist nicht zulässig.
§7 Landesimmissionschutzgesetz besagt: Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährtet oder belästigt werden könnte.
Brauchtumsfeuer (Ostern/Martinstag) müssen im Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Cottbus beantragt werden.
Was ist noch erlaubt?
Unter der Vorausetzung, dass es zu keiner Gefährtung oder Belästigung der Nachbarschaft sowie der Allgemeinheit kommt, sind kleine Feuer im Freien in handelsüblichen Feuerkörben oder Terrassenöfen mit stückigem, trockene, naturbelassenen Scheitholz (ca. 2 Jahre luftgetrocknet gelagert) erlaubt.
Das gilt auch für das Grillen mit Holzkohle.
Anleitung zur Entleerung der Trinkwasserleitung:
Schieber im Schacht öffnen, alle Wasserhähne im Garten und der Laube aufdrehen. Wasser läuft über die Hauptleitung zurück.
Achtung:
Vor dem Anstellen der Brauch- und der Trinkwasseranlage im nächsten Jahr alle Ventile, Entlüftungsventil und Wasserhähne schließen.
- Trockenholzhaufen
- Trockenmauer
- Nistkästen und Insektenhotel
- heimische Gewächse und Stauden
- Wasserstellen
- kleingärtnerische Nutzung
- Kompost anlegen
Hecken und schnittbedürftige Gehölze: Schnitt vom 1. März bis 30. September verboten.
Dieser Zeitraum ist in diesem Falle der gesetzlich vorgeschriebene Vogelschutz. Reglementiert ist dies im § 39 BNaSchG: Bäume,die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in dieser Zeit abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachse der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Dies giltet nicht für Protokolle der Vorstandssitzungen
Grundlage bildet das Bundeskleingartengesetz sowie die Gartenordnung des Kleingartenvereins Brandenburg e.V.
Gleichzeitig wird auf die Einhaltung der Gartenordnung Punkte §3 (4- 10) hingewiesen. Bei einer Begehung 2023 wurden viele Verstöße entsprechend der Größenvorgaben festgestellt.
Ebenfalls fehlen meist auch die Aufstellungsgenehmigungen. In diesem Zusammenhang verweisen wir bei Nichtbeachtung auf §3 (14) der Gartenordnung.
1. Künftig ist bei Veränderungen der Gartenlaube oder anderer Bauwerke, Aufstellen eines Gerätehauses sowie eine Erweiterung einer Terassenüberdachung die Baugenehmigung 1 über den Vorstand an den Kreisverband weiterzuleiten.
2. Bei dem §3 (Punkte 4 - 10) der Gartenordnung des Kleingartenvereins Brandenburg e.V.
sind die Anträge mit der Baugenehmigung 2 an den Vorstand des Kleingartenvereins zu übersenden.
Bei auftretenden Fragen ist die Beauftragte Bau, Garten 84, jederzeit bereit, diese zu beantworten.